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   VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647   

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VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647 (https://dejure.org/2023,4726)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.03.2023 - 19 CE 22.2647 (https://dejure.org/2023,4726)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. März 2023 - 19 CE 22.2647 (https://dejure.org/2023,4726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 104c
    Kein Verzicht auf Durchführung des Visumverfahrens

  • rewis.io

    (Kein) Anspruch auf Duldung aus familiären Gründen, Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens, (Kein) Anspruch auf Verfahrensduldung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).

    Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und dem Familienangehörigen die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit - hier jedoch nicht - verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen tatsächlichen Trennungszeit ist darüber hinaus wegen des erforderlichen Antrags auf Erteilung eines Visums die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung ebenso zu berücksichtigen (BVerfG B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 60) wie ein möglicherweise infolge der Abschiebung eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedoch insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Zulasten des Ausländers können sich in der Abwägungsentscheidung auswirken, dass er Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 hinzuwirken (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 61).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Allein der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau für die Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müsse, stehe auch bei Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung nicht entgegen (BVerwG, U.v. 11.1.2011 - 1 C 23.09 - juris Rn. 34), dies könne sich nur durch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben.

    Anders als in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.1.2011 - 1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353-370, Rn. 1) begehre der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Aufenthaltserlaubnis, sondern Abschiebeschutz.

    Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen (BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C 15/14, U.v. 11.1.2011 - 1 C 23/09 - jeweils juris).

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 25b AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 24), die insoweit aufgrund des identischen Wortlauts der Normen ("geduldeter Ausländer" bzw. "Ausländer, der geduldet ist") im Rahmen des § 104c AufenthG herangezogen werden kann, ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat.
  • VG Karlsruhe, 18.11.2022 - 19 K 3710/22

    Abschiebung eines Ausländers, der unter das geplante "Chancenaufenthaltsrecht"

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Auch andere Verwaltungsgerichte hätten bereits einstweiligen Anordnungen auf Abschiebeschutz stattgegeben (z.B. VG Karlsruhe, B.v. 18.11.2022 - 19 K 3710/22).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    In den Blick zu nehmen ist insoweit, wie lange ein Visumverfahren bei korrekter Sachbehandlung und gegebenenfalls unter zu Hilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO voraussichtlich dauern würde und welche Auswirkungen ein derartiger Auslandsaufenthalt des Ausländers für die Familie hätte (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen (BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C 15/14, U.v. 11.1.2011 - 1 C 23/09 - jeweils juris).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45).
  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Visumerteilung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
    Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und dem Familienangehörigen die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).
  • BVerfG, 24.02.1999 - 2 BvR 283/99

    Ausländer; Abschiebungsandrohung; (keine) einstweilige Anordnung; Schutz von Ehe

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 10 C 19.1700

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2022 - 4 MB 68/21

    Familiennachzug zu den minderjährigen Kindern - Ermessensspielraum der

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183

    Erfolgloses Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe für Eilverfahren wegen

    Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 25b AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24), die insoweit aufgrund des identischen Wortlauts der Normen ("geduldeter Ausländer" bzw. "Ausländer, der geduldet ist") im Rahmen des § 104c AufenthG herangezogen werden kann, ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 24).

    Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung "geduldeter Ausländer" i.S.d. § 25b AufenthG (Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz) auch auf § 104c AufenthG übertragbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 25 m.V.a. Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed. 15.1.2013, AufenthG § 104c Rn. 19).

    Ebenso wie bei § 25b AufenthG erfordern Normzweck und -struktur jedenfalls nicht zwingend, dass die Duldung bzw. der Duldungsgrund schon bei Antragstellung vorliegen muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 25).

    Letztendlich kann die Frage, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung "geduldeter Ausländer" i.S.d. § 104c AufenthG maßgeblich ist, vorliegend offenbleiben, wenn der Antragsteller bereits vor seiner Antragstellung am 10. Januar 2023 nicht mehr geduldet war (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 26).

  • VG Köln, 22.02.2024 - 5 L 280/24
    vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - 11 L 386/23 - juris, Rn. 61 und vom 18. Dezember 2023 -5 L 2161/23 -, n.v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 6/23 - juris, Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 - juris, Rn. 25; siehe auch VG Bayreuth, Beschluss vom 23. August 2023 - B 6 K 23.216 -, Rn. 22, juris.
  • OVG Sachsen, 27.06.2023 - 3 B 72/23

    Abschiebung; Pakistan; Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis;

    Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG LSA, a. a. O. Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, juris Rn. 25; OVG Schl.-H., Beschl. v. 14. März 2023 - 4 MB 6/23 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Täuschungshandlungen des Ausländers

    Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für das Tatbestandsmerkmal "geduldeter Ausländer" vom allgemein maßgeblichen Zeitpunkt hätte abweichen wollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 - juris Rn. 25).
  • VG Köln, 22.05.2023 - 11 L 386/23
    vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt OVG Schl.-Holstein, Beschluss vom 14.03.2023 - 4 MB 6/23 - juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 06.03.2023 - 19 CE 22.2647 -, juris Rn. 25; BVerwG zu § 25b Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 ff.
  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Offenbleiben kann daher, wann der Ausländer i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet sein muss (offen gelassen von BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647 - juris Rn. 25 m.V.a. Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed. 15.1.2013, AufenthG § 104c Rn. 19; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 35 ; vgl. zu anderen Ansichten: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 104c Rn. 7; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, S. 3; Vollzugshinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechtes i.d.F. vom 27.1.2023, Az.: F4-2081-3-88-218, S. 9 ).
  • VG Bayreuth, 23.08.2023 - B 6 K 23.216

    Wiederholte Identitätstäuschung, Versagungsgrund gem. § 104c Abs. 1 Satz 2

    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für das Tatbestandsmerkmal des "geduldeten" Ausländers in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG - entsprechend der Rechtsprechung zu §§ 25a und 25b AufenthG und unter Hinweis darauf, dass sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein anderer maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt entnehmen lässt - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abgestellt (BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647 - BeckRS 2023, 4268 Rn. 25; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - BeckRS 2023, 6072 Rn. 35; ebenso: OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 2 M 16/23 - BeckRS 2023, 9920 Rn. 36; Zühlcke in HTK-AuslR, zu § 104c Abs. 1 AufenthG, Rn. 208).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei Asylbewerbern, deren Asylantrag als offensichtlich

    Noch muss rechtlich abschließend bewertet werden, ob es auf den vorstehenden Aspekt schon deshalb nicht (mehr) ankommt, weil der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der gegenwärtigen gerichtlichen Entscheidung nicht nur kein durch eine diesbezügliche Bescheinigung legitimierter "geduldeter Ausländer" im Sinne der einschlägigen Bestimmung mehr ist, sondern nach der Einreichung seines Reisepasses und der damit verbundenen Beendigung seiner Passlosigkeit als Grund des Abschiebungshindernisses er nunmehr erkennbar auch keinen materiellen Anspruch auf weitere Aussetzung seiner Abschiebung mehr hat (so wohl die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, Rn. 25; Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, Rn. 35; VG Dresden, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 3 L 262/23 -, Rn. 26, alle zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2023 - 2 M 18/23

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG

    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Frage, ob der Ausländer im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung, den in der Vorschrift genannten Stichtag 31. Oktober 2022, den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Erlaubnisantrag oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. dazu: BayVGH, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 - juris Rn. 25, m.w.N.).
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